Welche Mängel muss der Eigentümer bei Wohnungsabnahme hinnehmen?

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Bei der Wohnungsabnahme muss der Eigentümer bestimmte Mängel hinnehmen, die als "gewöhnliche Abnutzung" oder "normaler Verschleiß" gelten. Dazu gehören: 1. **Abnutzung durch Gebrauch**: Normale Abnutzung von Böden, Wänden und Einrichtungsgegenständen, die durch den täglichen Gebrauch entstanden ist. 2. **Kleinere Schönheitsfehler**: Kratzer, kleine Dellen oder Farbveränderungen, die nicht erheblich sind und die Funktionalität der Wohnung nicht beeinträchtigen. 3. **Alterungserscheinungen**: Mängel, die durch das Alter der Wohnung bedingt sind, wie z.B. Verfärbungen an Wänden oder Abnutzung von Türgriffen. 4. **Mängel, die nicht rechtzeitig gemeldet wurden**: Wenn der Mieter Mängel während der Mietzeit nicht gemeldet hat, kann der Eigentümer diese bei der Abnahme nicht beanstanden. Es ist wichtig, dass bei der Abnahme eine detaillierte Dokumentation erfolgt, um Missverständnisse zu vermeiden. Bei erheblichen Mängeln, die über die normale Abnutzung hinausgehen, kann der Eigentümer jedoch Ansprüche geltend machen.

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